Abschleppen lassen kostet mehrere hundert Euro mit welchen Sie in Vorkasse gehen, dafür ist Ihr Parkplatz sofort frei.
Die Kosten der Abmahnung per Anwaltsbrief werden sofort dem Falschparker in Rechnung gestellt, Sie haben künftig wieder einen freien Parkplatz.
Für die Abmahnung: Sie registrieren sich, melden den Parkverstoß, den Rest erledigt Ihr Anwalt.
Parkfläche ist eine räumlich begrenzte Fläche, die zum Abstellen eines Fahrzeugs geeignet und bestimmt ist.
Ein ausschließliches Nutzungsrecht ist das Recht, eine Parkfläche bestimmungsgemäß unter Ausschluss Anderer nutzen zu dürfen. Das ausschließliche Nutzungsrecht steht regelmäßig dem Eigentümer an Grund und Boden zu, wird aber häufig durch vertragliche Vereinbarung (z.B. Miete, Pacht) auf z.B. einen Mieter übertragen.
Ein ausschließliches Nutzungsrecht ist das Recht, eine Parkfläche bestimmungsgemäß unter Ausschluss Anderer nutzen zu dürfen. Das ausschließliche Nutzungsrecht steht regelmäßig dem Eigentümer an Grund und Boden zu, wird aber häufig durch vertragliche Vereinbarung (z.B. Miete, Pacht) auf z.B. einen Mieter übertragen.
Falschparken nennen wir die Belegung einer Parkfläche durch einen Nichtberechtigten (Störer). Erfolgt die Belegung trotz Kenntnis des Ausschlussrechts des Berechtigten, bezeichen wir den Störer als Falschparker. Es handelt sich um Rechtsbruch, der von Seiten des Staates nicht geahndet wird. Die Durchsetzung des Ausschlussrechts ist Sache des Berechtigten.
Die Bereitschaft zum Falschparken wächst allgemein mit der Abnahme der Zahl der zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätze sowie deren Kosten. Maßgeblich ist offenbar die Art und Schwere der Sanktionen für rechtswidriges Verhalten. Bleibt Falschparken für den Nichtberechtigten sanktionslos, verändert sich allgemein die Akzeptanz des Falschparkens. Das Unrecht wird zum Normalfall.
Aus Sicht des Berechtigten ist eine Bestrafung des Falschparkers wünschenswert. Eine Sanktion z.B. in Form eines Ordnungsgeldes ähnlich der „Parkknolle“ hätte allgemein regulativen Charakter und würde viele Falschparker im Interesse einer geordneten Parkplatznutzung abschrecken. Eine Bestrafung setzt jedoch eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus, die derzeit nicht existiert und politisch offenbar nicht gewollt ist. Daraus folgt, dass nach derzeitiger Rechtslage jede Handlung des Berechtigten, die darauf gerichtet ist, den Falschparker für dessen Rechtsbruch zu sanktionieren, berechtigte Gegenansprüche des Falschparkers auslösen kann.
Der Nutzungsberechtigte kann die jeweils aktuelle Beeinträchtigung seines Nutzungsrechts durch einen Falschparker beseitigen und künftigen Beeinträchtigungen vorbeugen, in dem er den Falschparker zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zwingt.
Der Berechtigte beauftragt hierzu ein Abschleppunternehmen, welches das Fahrzeug des Falschparkers entfernt und verwahrt. Dem Berechtigten entstehende Kosten, soweit notwendig, sind vom Halter des Störerfahrzeuges zu erstatten. Falls erforderlich ist die Erstattung vom Berechtigten in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den Falschparker durchzusetzen.
Die widerrechtliche Nutzung einer Parkfläche begründet die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Der Berechtigte kann künftige Beeinträchtigungen durch den Halter des Störerfahrzeuges abmahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Dem Berechtigten entstehende Kosten, soweit notwendig, sind vom Halter des Störerfahrzeuges zu erstatten. Falls erforderlich ist die Erstattung vom Berechtigten in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den Falschparker durchzusetzen.
Abschleppen kostet mehrere hundert Euro mit welchen Sie in Vorkasse gehen. Dafür ist Ihr Parkplatz sofort frei.
Die Kosten der Abmahnung per Anwaltsbrief werden dem Falschparker sofort in Rechnung gestellt. Sie haben künftig wieder einen freien Parkplatz
Sie registrieren sich, melden den Parkverstoß, den Rest erledigt Ihr Anwalt.
Eine Auftragserteilung bedarf folgender Angaben:
1.) Angaben zur Person des Berechtigten, (Onlineformular, Foto des Ausweises)
2.) Angaben zur Parkfläche, (Onlineformular, 1 Foto der betroffenen Parkfläche, 1 Foto ihres Verbotsschildes, 1 Berechtigungsnachweis)
3.) Ein Auftrag zu einem konkreten Falschparker (Onlineformular, 1 Foto des Störerfahrzeuges mit Kennzeichen)
Angaben und Dokumente unter 1. und 2. können für Folgeaufträge wiederverwendet werden. Angaben erfolgen regelmäßig im Browser des Mobilfunkgerätes oder auch am PC über das Internet.
Ihre Informationen erhalten Sie in anwaltsüblicher Weise.